Das Konsumcannabisgesetz (CanG) schreibt vor, dass Cannabis, das im Rahmen des privaten Eigenanbaus angebaut wird, vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte gesichert sein muss. Diese Pflicht gilt für die gesamte Dauer des Anbaus sowie für die Lagerung der Ernte. Die Sicherungspflicht ist eine der zentralen Voraussetzungen für den legalen Eigenanbau und wird von Behörden ernst genommen, unabhängig davon, ob die Pflanzengrenze oder die Besitzgrenze eingehalten wurden.
// WAS DAS GESETZ VERLANGT
Das CanG formuliert keine genaue technische Vorgabe für die Art der Sicherung. Es legt aber fest, dass der Zugriff durch Minderjährige und unbefugte Dritte zuverlässig verhindert werden muss. In der Praxis bedeutet das, dass der Grow- und Lagerbereich so gesichert sein muss, dass Unbefugte nicht ohne Weiteres Zugang haben.
Grundsatz: Wer im Haushalt Kinder oder Jugendliche hat, oder wer Besuch empfängt, muss seinen Grow aktiv absichern. Einfaches Zuschließen der Zimmertür ohne Schloss gilt als nicht ausreichend.
// WARUM DIESE PFLICHT ÜBERHAUPT EXISTIERT
Die Sicherungspflicht ist keine willkürliche Auflage, sondern die direkte Umsetzung des zentralen Anliegens im Schutzzweck des Gesetzes: Jugendschutz hat im CanG Vorrang vor praktisch allen anderen Erwägungen. Der Gesetzgeber wollte die Legalisierung des Eigenanbaus nicht mit einem erhöhten Risiko für Kinder erkaufen. Deshalb ist die Sicherung kein optionales Extra, sondern eine Bedingung dafür, dass der Anbau überhaupt als legal gilt. Wer diese Pflicht ignoriert, verliert nicht nur bei einer Kontrolle den Vertrauensvorschuss, sondern setzt sich einem eigenständigen rechtlichen Risiko aus, das unabhängig von der Pflanzenzahl oder Erntemenge besteht.
// PRAKTISCHE MASSNAHMEN
- Abschließbare Growbox oder Growzelt: Growboxen mit Schlossvorrichtung sind die einfachste Lösung. Einige Modelle haben eingebaute Schlösser, bei anderen kann ein Vorhängeschloss angebracht werden.
- Abschließbares Zimmer: Ein Raum mit abschließbarer Tür ist ausreichend, sofern der Schlüssel für Kinder und Unbefugte nicht zugänglich ist.
- Separate Lagerung der Ernte: Getrocknetes Cannabis in abschließbaren Behältern oder Schränken aufbewahren, nicht offen zugänglich.
- Schlüsselverwaltung: Schlüssel für Grow-Bereich und Lagerbehälter nicht für Kinder zugänglich aufbewahren.
- Zusätzliche Sicherung des Growzelts: Wer ein Growzelt in einem grundsätzlich zugänglichen Raum betreibt (z.B. Keller, Hobbyraum), sollte den Reißverschluss zusätzlich mit einem kleinen Vorhängeschloss sichern.
// PRAXISBEISPIELE
Beispiel 1 – Growzelt im gemeinsam genutzten Kellerraum: Ein Growzelt steht in einem Kellerraum, den auch andere Hausbewohner nutzen (z.B. Waschküche). Ein Zelt mit Reißverschluss allein reicht hier nicht aus. Nötig ist entweder ein zusätzlich abschließbarer Kellerraum oder ein am Zelt angebrachtes Schloss.
Beispiel 2 – Besuch mit eigenen Kindern: Wer regelmäßig Besuch mit minderjährigen Kindern empfängt, sollte den Zugang zum Grow-Bereich auch während solcher Besuche konsequent verschlossen halten, nicht nur "wenn gerade jemand dran denkt". Eine Sicherung, die nur gelegentlich aktiv ist, gilt rechtlich nicht als zuverlässig.
Beispiel 3 – Balkon-Grow in einem Mehrfamilienhaus: Bei einem Balkonanbau kommt neben der reinen Zugriffssicherung auch der Sicht- und Geruchsschutz ins Spiel. Ein hoher, blickdichter Sichtschutz erschwert gleichzeitig unbefugten Zugriff und erfüllt die Nachbarschaftspflichten des CanG.
// BESONDERE SITUATION: KINDER IM HAUSHALT
Wer minderjährige Kinder im Haushalt hat, trägt eine erhöhte Verantwortung. Das Gesetz zielt explizit auf den Jugendschutz ab. Eltern und Erziehungsberechtigte, die Cannabis anbauen, sollten besonders sorgfältig absichern und den Grow für Kinder vollständig unzugänglich machen. Eine gelegentlich offen stehende Tür reicht nicht aus.
// UNBEFUGTE DRITTE
Auch Erwachsene, die nicht im Haushalt wohnen (Besucher, Handwerker, Vermieter), gelten als "Dritte" im Sinne des Gesetzes. Der Grow muss so gesichert sein, dass diese Personen keinen unbeabsichtigten oder unerwünschten Zugriff haben. Das schützt auch den Grower selbst: Wer seinen Grow offen zugänglich lässt, riskiert nicht nur rechtliche Probleme, sondern auch Diebstahl.
// FOLGEN BEI VERLETZUNG DER SICHERUNGSPFLICHT
Wer die Sicherungspflicht verletzt, kann ordnungswidrigkeitsrechtlich oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche Zugang zu Cannabis erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mengen- und Pflanzengrenzen eingehalten wurden.
// HÄUFIGE FEHLER
- Growzelt mit Reißverschluss ohne zusätzliches Schloss in einem für andere zugänglichen Raum betreiben
- Schlüssel für die abschließbare Growbox "griffbereit" an einem für Kinder erreichbaren Haken aufbewahren
- Sicherung nur "bei Bedarf" aktivieren, statt sie dauerhaft eingerichtet zu lassen
- Getrocknete Ernte offen in der Küche oder im Wohnzimmer lagern, obwohl die Pflanzen selbst gesichert sind
- Annehmen, dass keine Kinder im eigenen Haushalt automatisch bedeutet, dass keine Sicherung nötig ist
→ Gesetzestext: § 10 KCanG auf gesetze-im-internet.de
// HÄUFIGE FRAGEN
Reicht eine verschlossene Zimmertür als Schutz vor Zugriff aus?
Eine Zimmertür mit funktionsfähigem Schloss kann grundsätzlich ausreichen, sofern der Schlüssel für Kinder und unbefugte Dritte nicht zugänglich aufbewahrt wird. Eine Tür, die nur zufällig geschlossen, aber nicht tatsächlich verriegelt ist, gilt nicht als ausreichende Sicherung.
Müssen auch Samen und Stecklinge gesichert werden?
Die Sicherungspflicht bezieht sich in erster Linie auf angebaute Pflanzen und die geerntete, getrocknete Ware. Ungekeimte Samen sind rechtlich unkritischer, sollten aber aus Sorgfaltsgründen trotzdem nicht offen für Kinder zugänglich gelagert werden.
Reicht ein Growzelt ohne zusätzliches Schloss?
Ein Growzelt mit Reißverschluss allein reicht in der Regel nicht aus, da es sich ohne Werkzeug öffnen lässt. Sinnvoll ist ein Growzelt in einem zusätzlich abschließbaren Raum oder ein Zelt mit anbringbarem Vorhängeschloss an den Reißverschlusslaschen.
Gilt die Sicherungspflicht auch, wenn keine Kinder im Haushalt leben?
Ja. Die Pflicht bezieht sich auf Minderjährige und unbefugte Dritte allgemein, nicht nur auf im Haushalt lebende Kinder. Besuch, Handwerker oder Mitbewohner ohne Zugriffsrecht müssen ebenfalls ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob eigene Kinder vorhanden sind.
Was passiert, wenn trotz Sicherung ein Kind an die Pflanzen gelangt?
Entscheidend ist, ob die getroffenen Maßnahmen im Vorfeld als angemessen und zumutbar gelten. Wer nachweislich sorgfältig gesichert hat und trotzdem ein außergewöhnliches Ereignis eintritt, steht rechtlich besser da als jemand, der von Anfang an keine oder unzureichende Vorkehrungen getroffen hat. Eine Garantie gegen jedes Risiko verlangt das Gesetz nicht, wohl aber ernsthafte und wirksame Sicherung.