Das deutsche Recht unterscheidet grundlegend zwischen Ordnungswidrigkeiten (OWi) und Straftaten. Diese Unterscheidung ist für Homegrower in Deutschland wichtig, da Überschreitungen der gesetzlichen Grenzen des Konsumcannabisgesetzes je nach Ausmaß und Umständen in die eine oder andere Kategorie fallen können. Die Konsequenzen unterscheiden sich erheblich.
// ORDNUNGSWIDRIGKEIT (OWI)
Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat im rechtlichen Sinne. Sie wird mit einem Bußgeld geahndet und hinterlässt keinen Eintrag im Führungszeugnis. Im Kontext des CanG gelten geringfügige Überschreitungen der Besitz- und Anbaugrenzen in der Regel als Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören:
- Besitz von 25–30 Gramm in der Öffentlichkeit (statt erlaubter 25 g)
- Besitz von 50–60 Gramm am Wohnsitz (statt erlaubter 50 g), siehe 50-Gramm-Grenze
- Geringfügige Überschreitung der Drei-Pflanzen-Regel (4. Pflanze)
- Konsum in einer Verbotszone (ohne aggravierenden Umstand)
Wichtig: Die Grenze zwischen OWi und Straftat ist fließend und hängt vom Einzelfall ab. Was in einem Fall als OWi gewertet wird, kann in einem anderen Fall als Straftat eingestuft werden, wenn erschwerend hinzukommt, dass z.B. Minderjährige anwesend waren oder Handelsabsicht vermutet wird.
// WARUM DAS GESETZ ÜBERHAUPT ZWISCHEN BEIDEN UNTERSCHEIDET
Die Zweiteilung in OWi und Straftat ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das im gesamten deutschen Recht gilt: Die Härte der Konsequenz soll zur Schwere des Verstoßes passen. Der Gesetzgeber wollte mit dem CanG explizit vermeiden, dass geringfügige, alltagsnahe Überschreitungen wie eine vierte Pflanze oder ein paar Gramm zu viel automatisch zu einem Strafverfahren mit Vorstrafe führen. Gleichzeitig sollte der Schutzzweck des Gesetzes, insbesondere die Bekämpfung des Schwarzmarkts und der Jugendschutz, nicht ausgehöhlt werden. Deshalb bleiben schwerwiegendere Verstöße, etwa mit Handelsabsicht oder unter Einbeziehung Minderjähriger, weiterhin strafbar.
// STRAFTAT
Eine Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet und führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister (Vorstrafen). Im Cannabisrecht wird eine Straftat vor allem dann angenommen, wenn:
- Die Besitzmenge deutlich über den gesetzlichen Grenzen liegt (ab ca. 60 g, je nach Einzelfall)
- Hinweise auf Handelsabsicht bestehen (Portionierung, Waage, großes Bargeld)
- Cannabis in Gegenwart von Minderjährigen weitergegeben wurde
- Cannabis aus dem Ausland eingeführt wurde, siehe Einfuhrverbot
- Die Pflanzenzahl erheblich überschritten wird (deutlich mehr als 3 Pflanzen)
- Wiederholte Verstöße vorliegen
// PRAXISBEISPIELE
Beispiel 1 – Erstmalige, geringfügige Überschreitung: Wer zuhause 55 Gramm statt der erlaubten 50 Gramm lagert und ansonsten keine weiteren Auffälligkeiten zeigt, bewegt sich in der Regel im Bereich einer Ordnungswidrigkeit. Wichtig ist, dass keine zusätzlichen Umstände wie Handelsindizien hinzukommen.
Beispiel 2 – Menge plus Indizien: Die gleiche Menge von 55 Gramm, zusammen mit einer Feinwaage, Portionierungsbeuteln und mehreren getrennt verpackten Einheiten, kann von Ermittlungsbehörden als Hinweis auf Handelsabsicht gewertet werden. In diesem Fall verschiebt sich die Bewertung eher in Richtung Straftat, auch wenn die Gesamtmenge für sich genommen noch nicht dramatisch über der Grenze liegt.
Beispiel 3 – Wiederholte Verstöße: Wer bereits einmal wegen einer Ordnungswidrigkeit auffällig geworden ist und erneut die Grenzen überschreitet, muss mit einer strengeren Bewertung rechnen als bei einem einmaligen Vorfall. Wiederholung ist ein eigenständiger erschwerender Faktor, unabhängig von der konkreten Menge.
// DIE "NICHT GERINGE MENGE"
Im deutschen Betäubungsmittelrecht gibt es den Begriff der "nicht geringen Menge", ab der besonders schwere Strafen drohen. Für Cannabis liegt dieser Wert nach bisheriger Rechtsprechung bei 7,5 Gramm THC (nicht Gesamtgewicht, sondern Wirkstoffmenge). Da hochwertige Blüten 15–25% THC enthalten können, kann die "nicht geringe Menge" bei relativ kleinen Gesamtgewichten erreicht werden. Das CanG hat diese Rechtspraxis nicht vollständig verändert. Wer sein Erntegewicht realistisch einschätzt und über Erntemanagement steuert, reduziert dieses Risiko von vornherein.
// EINSTELLUNGEN UND AMNESTIE
Mit dem Inkrafttreten des CanG wurden viele laufende Verfahren wegen Besitz kleiner Mengen eingestellt. Auch bereits abgeurteilte Fälle konnten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag neu bewertet werden. Dieser Amnestieeffekt betrifft aber nur Handlungen, die nach dem neuen Recht straffrei wären.
// HÄUFIGE FEHLER
- Annehmen, dass jede Überschreitung automatisch nur eine Ordnungswidrigkeit ist, unabhängig von Menge und Umständen
- Bei einer Kontrolle vorschnell umfassende Aussagen machen, statt rechtlichen Beistand abzuwarten
- Feinwaage, Verpackungsmaterial und größere Bargeldmengen gemeinsam an einem Ort aufbewahren, ohne die mögliche Indizwirkung zu bedenken
- Glauben, eine alte Verurteilung würde automatisch ohne eigenen Antrag neu bewertet
- Wiederholte kleinere Verstöße für folgenlos halten, weil der einzelne Vorfall jeweils geringfügig war
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen OWi und Straftat im Cannabisrecht ist komplex und wird von Behörden und Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Wer mit einer solchen Situation konfrontiert ist, sollte umgehend eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt kontaktieren und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand machen.
→ Gesetzestext: §§ 34, 36 KCanG auf gesetze-im-internet.de
// HÄUFIGE FRAGEN
Ist ein erstmaliger, geringfügiger Verstoß automatisch nur eine Ordnungswidrigkeit?
In der Regel ja, ein einmaliger und geringfügiger Verstoß ohne erschwerende Umstände wird meist als Ordnungswidrigkeit gewertet. Eine Garantie gibt es aber nicht, da Behörden und Gerichte den Einzelfall bewerten.
Zählt eine Feinwaage im Grow-Bereich automatisch als Indiz für Handelsabsicht?
Nicht automatisch. Eine Waage allein, etwa zur Dokumentation des Erntegewichts, ist normal für Homegrower. In Kombination mit weiteren Umständen wie Portionierungsbeuteln, großen Mengen oder auffälligem Bargeld kann sie aber als zusätzliches Indiz gewertet werden.
Wird jede Überschreitung der Drei-Pflanzen-Regel gleich behandelt?
Nein. Eine einzelne zusätzliche Pflanze wird in der Regel anders bewertet als eine deutlich größere Anbaufläche mit vielen zusätzlichen Pflanzen. Je größer die Abweichung von der erlaubten Anzahl, desto eher rückt eine strafrechtliche Bewertung in den Vordergrund.
Muss ich bei einer Kontrolle sofort Angaben zu meinem Anbau machen?
Nein. Wie in jedem rechtlichen Kontext besteht kein Zwang zur Selbstbelastung. Bei einer Kontrolle mit unklarem Ausgang empfiehlt es sich, ruhig zu bleiben und vor weiteren Aussagen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Was bedeutet die Amnestieregelung konkret für alte Verurteilungen?
Handlungen, die nach dem CanG straffrei wären, konnten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag neu bewertet werden. Das geschieht nicht automatisch für jeden Fall, sondern muss in der Regel individuell geprüft und beantragt werden.