Das deutsche Recht unterscheidet grundlegend zwischen Ordnungswidrigkeiten (OWi) und Straftaten. Diese Unterscheidung ist für Homegrower in Deutschland wichtig, da Überschreitungen der gesetzlichen Grenzen je nach Ausmaß und Umständen in die eine oder andere Kategorie fallen können. Die Konsequenzen unterscheiden sich erheblich.
// ORDNUNGSWIDRIGKEIT (OWI)
Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat im rechtlichen Sinne. Sie wird mit einem Bußgeld geahndet und hinterlässt keinen Eintrag im Führungszeugnis. Im Kontext des CanG gelten geringfügige Überschreitungen der Besitz- und Anbaugrenzen in der Regel als Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören:
- Besitz von 25–30 Gramm in der Öffentlichkeit (statt erlaubter 25 g)
- Besitz von 50–60 Gramm am Wohnsitz (statt erlaubter 50 g)
- Geringfügige Überschreitung der Drei-Pflanzen-Regel (4. Pflanze)
- Konsum in einer Verbotszone (ohne aggravierenden Umstand)
Wichtig: Die Grenze zwischen OWi und Straftat ist fließend und hängt vom Einzelfall ab. Was in einem Fall als OWi gewertet wird, kann in einem anderen Fall als Straftat eingestuft werden, wenn erschwerend hinzukommt, dass z.B. Minderjährige anwesend waren oder Handelsabsicht vermutet wird.
// STRAFTAT
Eine Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet und führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister (Vorstrafen). Im Cannabisrecht wird eine Straftat vor allem dann angenommen, wenn:
- Die Besitzmenge deutlich über den gesetzlichen Grenzen liegt (ab ca. 60 g, je nach Einzelfall)
- Hinweise auf Handelsabsicht bestehen (Portionierung, Waage, großes Bargeld)
- Cannabis in Gegenwart von Minderjährigen weitergegeben wurde
- Cannabis aus dem Ausland eingeführt wurde
- Die Pflanzenzahl erheblich überschritten wird (deutlich mehr als 3 Pflanzen)
- Wiederholte Verstöße vorliegen
// DIE "NICHT GERINGE MENGE"
Im deutschen Betäubungsmittelrecht gibt es den Begriff der "nicht geringen Menge", ab der besonders schwere Strafen drohen. Für Cannabis liegt dieser Wert nach bisheriger Rechtsprechung bei 7,5 Gramm THC (nicht Gesamtgewicht, sondern Wirkstoffmenge). Da hochwertige Blüten 15–25% THC enthalten können, kann die "nicht geringe Menge" bei relativ kleinen Gesamtgewichten erreicht werden. Das CanG hat diese Rechtspraxis nicht vollständig verändert.
// EINSTELLUNGEN UND AMNESTIE
Mit dem Inkrafttreten des CanG wurden viele laufende Verfahren wegen Besitz kleiner Mengen eingestellt. Auch bereits abgeurteilte Fälle konnten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag neu bewertet werden. Dieser Amnestieeffekt betrifft aber nur Handlungen, die nach dem neuen Recht straffrei wären.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen OWi und Straftat im Cannabisrecht ist komplex und wird von Behörden und Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Wer mit einer solchen Situation konfrontiert ist, sollte umgehend eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt kontaktieren und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand machen.