Das Konsumcannabisgesetz (CanG) enthält umfangreiche Präventionsregelungen, die den Konsum von Cannabis an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten verbieten. Diese Regeln richten sich primär an Konsumenten, sind aber auch für das Verständnis des gesamten gesetzlichen Rahmens für Homegrower relevant.
// DIE 100-METER-ZONE
Cannabis darf nicht in einem Umkreis von 100 Metern Sichtweite von folgenden Einrichtungen konsumiert werden:
- Schulen und Bildungseinrichtungen
- Kindertagesstätten und Kindergärten
- Spielplätze
- Kinder- und Jugendeinrichtungen
- Öffentliche Sportstätten
Wichtig: Es gilt "Sichtweite", nicht nur die Entfernung als Luftlinie. Wenn eine Schule durch ein Gebäude verdeckt ist und der Konsum außerhalb der Sichtweite stattfindet, kann die 100-Meter-Regel formal nicht greifen. In der Praxis empfiehlt sich aber ein großzügiger Abstand.
Für Homegrower: Die Abstandsregeln betreffen den Konsum, nicht den Anbau. Du kannst also legal zuhause anbauen, auch wenn dein Haus näher als 100 Meter an einer Schule liegt. Konsum in dieser Zone ist jedoch verboten.
// KONSUMVERBOTE IN DER ÖFFENTLICHKEIT
- Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- In Gegenwart von Minderjährigen (unabhängig vom Ort)
- In Fahrzeugen während der Fahrt
- An allen Orten, die in Hausordnungen oder durch Behörden ausdrücklich verboten sind
// PRÄVENTIONSBEAUFTRAGTE IN ANBAUVEREINIGUNGEN
Anbauvereinigungen sind gesetzlich verpflichtet, einen Sucht- und Präventionsbeauftragten zu benennen. Diese Person soll Mitglieder über Risiken des Cannabiskonsums informieren und Beratungsangebote vorhalten. Dies zeigt den präventiven Ansatz des Gesetzes: Legalisierung mit gleichzeitiger Aufklärungspflicht.
// RELEVANZ FÜR DEN HOMEGROW
Wer zuhause anbaut und konsumiert, ist von den Abstandsregeln beim Anbau nicht direkt betroffen. Relevant werden die Regeln, sobald Cannabis die eigenen vier Wände verlässt. Wer seine Ernte in der Öffentlichkeit dabei hat (max. 25 g) und konsumiert, muss die Verbotszonen einhalten. Das gilt auch für den Transport zur eigenen Wohnung.
// HÄUFIGE FRAGEN
Wo darf ich in der Öffentlichkeit kein Cannabis konsumieren?
In Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie Sportstätten gilt ein Abstandsgebot von 100 Metern. Dazu kommen Fußgängerzonen zu bestimmten Tageszeiten.
Wie wird die 100-Meter-Zone gemessen?
Ab dem Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung. Maßgeblich ist die Luftlinie, nicht der Fußweg.
Betreffen die Abstandsregeln auch den Anbau zuhause?
Nein, sie gelten dem Konsum in der Öffentlichkeit. Für den Anbau in der eigenen Wohnung sind stattdessen Zugriffsschutz sowie Sicht- und Geruchsschutz maßgeblich.
Hinweis: Bundesländer können über den CanG hinaus eigene Regelungen treffen. Einzelne Kommunen haben zusätzliche Verbotszonen eingerichtet. Die lokale Rechtslage kann von der bundesweiten Regelung abweichen.
→ Gesetzestext: § 5 KCanG auf gesetze-im-internet.de