Unter Vermehrungsmaterial versteht das Konsumcannabisgesetz (CanG) Samen und Stecklinge, die zum Anbau von Cannabispflanzen genutzt werden. Im Unterschied zu Cannabisblüten oder getrocknetem Material gelten Samen und Stecklinge rechtlich anders und unterliegen nicht denselben Mengenbeschränkungen wie das Endprodukt.
// SAMEN: WAS IST ERLAUBT?
Cannabissamen dürfen in Deutschland für den privaten Eigenanbau besessen werden. Sie zählen nicht zur 50-Gramm-Besitzgrenze für getrocknetes Cannabis. Samen gelten erst dann als "angebaute Pflanze" und damit zur Drei-Pflanzen-Grenze zählend, wenn sie erfolgreich gekeimt sind.
- Besitz von Samen für den Eigenanbau ist erlaubt
- Ungekeimte Samen zählen nicht als Pflanze im Sinne der Drei-Pflanzen-Regel
- Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höchstmenge für Samen
- Samenkauf in Deutschland im regulären Handel ist rechtlich noch eingeschränkt (kein kommerzieller Samenkauf außerhalb von Anbauvereinigungen)
// EINFÜHRUNG AUS EU-LÄNDERN
Cannabissamen dürfen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland eingeführt werden, sofern sie für den privaten Eigenanbau bestimmt sind. In vielen EU-Ländern (z.B. Niederlande, Spanien) werden Samen legal als Sammelrarität oder Souvenir verkauft. Der Versand dieser Samen nach Deutschland in kleinen Mengen für den Eigengebrauch ist nach CanG grundsätzlich zulässig.
Wichtig: Die Einfuhr von Cannabisblüten oder Extrakte aus dem Ausland bleibt weiterhin verboten. Nur Samen dürfen aus EU-Ländern eingeführt werden.
// STECKLINGE (KLONE)
Stecklinge sind bewurzelte oder unbewurzelte Triebabschnitte einer Mutterpflanze, die zum Weiterwachsen bestimmt sind. Für Stecklinge gilt:
- Unbewurzelte Stecklinge im Wasserglas oder auf Steinwolle zählen noch nicht als Pflanze
- Sobald ein Steckling bewurzelt ist und in einem Medium wächst, zählt er als Pflanze zur Drei-Pflanzen-Regel
- Eine Weitergabe von Stecklingen an andere Personen ist nach CanG nicht erlaubt
- Der Erwerb von Stecklingen außerhalb von Anbauvereinigungen ist rechtlich nicht vorgesehen
// KEINE MENGENBESCHRÄNKUNG FÜR SAMEN?
Das CanG nennt keine konkrete Höchstzahl für den Samenbesitz. Allerdings kann eine sehr große Samenmenge als Indiz für eine Handelsabsicht gewertet werden, was strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Wer nur für den eigenen Bedarf sammelt, bewegt sich mit einer vernünftigen Anzahl Samen im sicheren Bereich. Was genau "vernünftig" ist, liegt im Ermessen der Behörden.
// HÄUFIGE FRAGEN
Was zählt rechtlich als Vermehrungsmaterial?
Samen und Stecklinge, die zum Anbau genutzt werden. Sie unterliegen anderen Regeln als Cannabisblüten, die als Konsumcannabis gelten.
Wie viele Samen darf ich besitzen?
Für Samen gilt keine Mengenbegrenzung wie bei getrocknetem Cannabis. Entscheidend ist stattdessen die Zahl der daraus gleichzeitig angebauten Pflanzen.
Darf ich Stecklinge weitergeben?
Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist an Voraussetzungen geknüpft und nicht mit der Weitergabe von Blüten gleichzusetzen. Die Einzelheiten stehen im Artikel, im Zweifel gehört die Frage zu einer Rechtsberatung.
Hinweis: Samenkauf im Inland außerhalb lizenzierter Anbauvereinigungen ist rechtlich noch nicht eindeutig geregelt. Die Rechtslage kann sich ändern. Für aktuelle Informationen empfehlen wir das Bundesgesundheitsministerium oder eine Rechtsberatung.
→ Gesetzestext: § 4 KCanG auf gesetze-im-internet.de